1. General
a) Our offers, order acceptance, and all deliveries are made exclusively on the basis of our terms and conditions of sale. Any deviating terms and conditions of purchase of the customer are hereby expressly rejected. Our terms and conditions of sale shall also apply if we carry out deliveries without reservation in the knowledge of terms and conditions that conflict with or deviate from our terms and conditions of sale. The exclusive validity of our terms and conditions of sale is hereby also agreed for the conclusion of future transactions with the customer.
b) All agreements, including subsequent agreements, in particular if they are intended to amend our terms and conditions of sale, shall only become effective upon our written confirmation. This also applies to agreements with our representatives.
c) Our offers are subject to change, in particular with regard to price, quantity, and delivery time. The customer's order is a binding offer. We can accept this offer within four weeks by sending an order confirmation or by sending the ordered goods to the customer within this period.
2. Delivery
a) The place of performance in commercial transactions is Steinberg. In commercial transactions, the place of performance does not have to be the place of shipment. This is carried out at the expense and risk of the customer from a location to be determined by us.
We do not guarantee the cheapest shipping method.
b) Delivery times are determined by the departure from the place of performance or from the place of shipment specified by us. Delivery times can only begin once the customer has fulfilled all obligations to cooperate, in particular has made any agreed advance payments. As long as the customer is in arrears with a liability within the scope of the business relationship, our delivery obligation is suspended. If, in exceptional cases, promised delivery periods are not met, the customer may set a grace period of at least eight weeks from the date of receipt of this notice. After expiry of this grace period, the customer may withdraw from the contract if we are still in default. If the delay is not due to intent or gross negligence and if the customer is a merchant conducting business within the scope of his commercial activity, or if he is a legal entity under public law or the holder of a special fund under public law, he may only withdraw from the contract under the conditions of §§ 286 (2), 326 BGB, excluding any claims for damages. In all other cases, the obligation to pay damages shall be limited to the amount agreed for the delivery; if this amount is less than €5,000, this sum shall be agreed as the maximum limit for damages.
c) All circumstances beyond our control that may call into question the reasonable execution of the order, in particular traffic and operational disruptions, impeded supply of raw materials, consumables, and supplies, energy and raw material shortages, delivery delays on the part of our suppliers, lack of loading facilities, official measures and industrial disputes, shall release us from our delivery obligation for the duration of the hindrance or, if the disruption lasts longer, at our discretion also permanently for the part that cannot be fulfilled, without the customer being entitled to claims for damages. We will inform the customer of the planned withdrawal so that they can express any concerns in writing without delay, at the latest within seven days of departure from our premises. This does not give rise to any legal claim on the part of the customer. This applies even if a delay in delivery had already occurred.
d) Partial deliveries are permissible. Each partial delivery is considered an independent transaction to which the provisions of the overall contract apply accordingly. In the case of agreed partial deliveries, the call-off must be distributed evenly over the agreed call-off period, in a timely manner and without reminder. Specifications that have been issued cannot be changed. In the case of contracts for similar goods, delivery shall be made in the order in which the contracts were concluded. The quantities agreed shall be deemed to have a tolerance of 10% above or below the confirmed delivery quantity. The factory or warehouse scales shall be the sole authority for calculating weight. If the goods are not called off in good time, we shall be entitled, after setting a grace period without result, to deliver the goods or to withdraw from the outstanding part of the contract and to claim damages.
e) Unless otherwise agreed in writing, the goods shall be delivered unpacked and unprotected. Packaging shall be delivered at cost price; it shall not be taken back. Transport insurance shall only be taken out on the customer's instructions. In this case, we shall be free to choose the insurer. The costs shall be borne by the customer. Goods reported as ready for shipment must be called off immediately. Otherwise, or if this is impossible, they shall be stored at the customer's expense and risk at our discretion and invoiced as delivered ex works. For loading, insofar as we accept such, the applicable rates shall be charged. The same applies to piece goods and express shipments.
3. Preise
a) Unsere Preise sind Mindestpreise. Erhöhen sich nach Auftragsannahme die Preise unserer Lieferwerke oder Händlervereinigungen, so tritt eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises ein.
b) Alle zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Zölle, Konsulatskosten, Frachten, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten werden vom Käufer getragen. Sie werden, wenn sie im vereinbarten Preis enthalten sind und sich nach Vertragsschluss erhöhen oder falls sie neu entstehen, insoweit ebenfalls vom Käufer getragen. Gleiches gilt für die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Versand aus irgendeinem Grund auf einem anderen als dem vorgesehenen Transportweg erforderlich wird, Urkunden-, Stempel-, Warenumsatz- sowie sonstige Steuern und öffentliche Abgaben gehen auch bei frachtfreier Lieferung zu Lasten des Käufers.
c) Bei Verkäufen in fremder Währung trägt ab Vertragsabschluss der Käufer das Kursrisiko. Ist in € fakturiert, erfolgt bei Zahlung in Fremdwährung eine Umrechnung zum Kurs unserer Hausbank innerhalb von 7 Tagen.
d) Zahlungen haben bis zum Fälligkeitstag zu erfolgen. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im kaufmännischen Verkehr gilt darüber hinaus, dass uns keine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt bzw. kein Nachteil droht, wenn wir selbst Leistungsverweigerungsrechte haben oder wenn wir für unsere mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgeltes erhalten haben, der deren Wert entspricht. Bei Verzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Europäischen Zentralbank-Diskontsatz zu fordern.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweisen kann. Weiterer Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
e) Wir sind berechtigt, auf der ältesten fälligen Rechnung zu verrechnen. Wir können angemessene Abschlagszahlungen fordern, soweit die Forderung nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen. Bei Versandgeschäften können wir den Rechnungsbetrag sowie Kosten des Versandes und der Zustellung durch Nachnahme einziehen lassen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Kunde, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten in Verzug gerät und der Verzugsbetrag mindestens 1/10 des vereinbarten Preises beträgt oder ein Kunde, der als Kaufmann ins Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt. Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein und ist insbesondere ein Zahlungsanspruch von uns gefährdet, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, gleichviel ob der Betrag gestundet wurde oder eine Scheck- bzw. Wechselannahme erfolgte.
4. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unserer Saldoforderung, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für insbesondere bezeichnete Forderungen geleistet werden. Zahlungen bei Wechsel und Scheck treten erst mit deren Einlösung ein. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben. Werden Erlöse aufgrund einer Zwangsvollstreckung realisiert, so steht der Erlös uns zunächst voll zu. Wir werden unverzüglich abrechnen. Pfändungen sind entsprechend freizugeben, vorausgesetzt, dass alle unsere Ansprüche befriedigt sind.
b) Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenständen erwerben wir anteilig Miteigentum. Verliert unsere Ware durch Verarbeitung ihre rechtliche Selbstständigkeit nicht, so können wir auch ihre Herausgabe verlangen. Das vorgenannte Mieteigentum erlischt insoweit. Der Kunde verwahrt sorgfältig und unentgeltlich. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb ermächtigt. Dieser tritt seine so erworbenen Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Unterhält der Kunde mit seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, wird die Kontokorrentforderung des Kunden an seinen Abnehmer bis zur Höhe aller unserer Forderungen gegen den Kunden, bei laufender Rechnung unserer Kontokorrentforderung, schon jetzt an uns abgetreten. Eine Offenlegung der Abtretung erfolgt erst bei Zahlungsverzug oder sonstiger Gefährdung unserer Ansprüche. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zum Einzug berechtigt. Auf Verlangen hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen, an wen er veräußert und welche Forderungen er diesbezüglich erworben hat. Hat der Kunde bezüglich der Abtretungen einen Titel, so hat er diesen auf Verlangen uns in gesetzlicher Form auf seine Kosten abzutreten.
c) Pfändungen unserer Waren und Miteigentumsanteile sind unverzüglich anzuzeigen. Bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung bzw. Ablehnung mangels Masse, sind wir berechtigt, die sofortige Rückführung unserer Waren auf Kosten des Kunden zu verlangen. Machen wir vom Rückrufrecht Gebrauch, ist dies unbeschadet anderer zwingender Gesetzesvorschriften, nur dann als Vertragsrücktritt anzusehen, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
5. Gewährleistung
a) Es wird Gewähr geleistet für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften sowie für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Angaben zu bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, etc. sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, dass schriftlich eine ausdrückliche Zusicherung erteilt wurde. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Diese berechtigen den Kunden nur dann zur Beanstandung, wenn die Ware nur mit unangemessener Einsatzveränderung verwendet werden kann.
b) Der Kunde hat gelieferte Ware – soweit zumutbar, auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr sind offen zu Tage liegende Mängel schriftlich unter Beifügung von Belegen bzw. Probestücken binnen 10 Tagen anzuzeigen. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der Ware beim Kunden und der Zugang der schriftlichen Rüge. Entsprechendes gilt für den kaufmännischen Geschäftsverkehr, soweit nicht die Untersuchungs- und Rügepflicht der §§ 377, 378 HGB greift; auch in diesem Fall haben Mängelanzeigen schriftlich unter Beifügung von Belegen bzw. Probestücken zu erfolgen. Haben wir gemeldete Mängelansprüche schriftlich zurückgewiesen, verjähren diese spätestens ein Jahr nach Eingang der schriftlichen Zurückweisung beim Kunden.
c) Die Gewährleistung ist zunächst beschränkt nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, auf Wandelung (Rückgabe gegen Vergütungserstattung) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung). Der Kunde kann Wandelung oder Minderung erst verlangen, wenn die Nachbesserung als fehlgeschlagen angesehen werden muss und wir darüber hinaus nicht zur mangelfreien Ersatzlieferung in der Lage sind. Der Kunde hat zuvor eine zumutbare Abänderung hinzunehmen. Macht der Empfänger in diesem Fall von seinem Recht auf Wandelung oder Minderung keinen Gebrauch, können wir unsererseits vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungspflicht ist ausgeschlossen; der Kunde hat insoweit nur das Recht auf Rücktritt. Wegen Gewährleistungsansprüchen können wir den Kunden zunächst auf einen genau bezeichnenden Dritten verweisen. Schlägt die außergerichtliche Inanspruchnahme des Dritten fehl, haften wir. Die gerügte Ware ist auf unsere Aufforderung in billigster Versendungsart nach Steinberg zu schicken. Erfolgte die Anlieferung von einem anderen Ort, so haben wir die Wahl, die Rücksendung dorthin zu verlangen.
Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist.
d) Die Gewährleistung erlischt, wenn die Ware für einen anderen Zweck als den vertraglich vorgesehenen verwendet oder wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften des Herstellers bzw. von uns nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Schaden nicht ursächlich auf den vorgenannten Verstößen beruht. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen bei natürlichem Verschleiß. Wir übernehmen keine Gewähr für unsachgemäße Handhabung, Lagerung, nicht vorhersehbare klimatische und sonstige Einwirkungen. Bei Lieferung nach Zeichnung oder Muster haften wir nicht für die Abweichungen, die rohstoffbedingt sind, trotz sorgfältiger Auswahl. Für gebrauchte Sachen besteht keine Gewähr; soweit gesetzlich zulässig, ist insoweit die Haftung für jeglichen Schaden ausgeschlossen.
e) Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmengen. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit eine von uns geschlossene Versicherung dafür eintritt. Soweit versicherungsrechtlich zulässig, können wir uns durch die Abtretung freistellen. Eine Verpflichtung zur gerichtlichen Durchsetzung trifft uns nicht. Selbstbeteiligungen im weitesten Sinne werden vom Schadensersatzanspruch abgesetzt. Darüber hinaus ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt auf wesentliche vertragliche Pflichten, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks vereitelt. Im kaufmännischen Verkehr haften wir nur für Schäden, die typischerweise bei Geschäften fraglicher Art entstehen. Soweit zugesicherte Eigenschaften fehlen, ist der Ersatz von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Alle Haftungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, wobei die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften hiervon unberührt bleibt.
6. Place of jurisdiction and applicable law
a) The place of jurisdiction for commercial transactions is Zwickau, for local court matters Auerbach. Both places of jurisdiction exist at our discretion in addition to the statutory ones, insofar as we conduct active proceedings.
b) The law of the Federal Republic of Germany applies, alternatively that of the European Community. Thereafter, international sales and service contract law shall apply as a substitute.
c) Partial invalidity shall not lead to total invalidity. A void provision shall be replaced or supplemented in good faith.