Condizioni generali di vendita (aggiornate al 03.2012)

1. Informazioni generali
a) Le nostre offerte, l'accettazione degli ordini e tutte le consegne avvengono esclusivamente sulla base delle nostre condizioni di vendita. Si respingono espressamente eventuali condizioni di acquisto divergenti del cliente. Le nostre condizioni di vendita si applicano anche nel caso in cui effettuiamo consegne senza riserve pur essendo a conoscenza di condizioni contrarie o divergenti dalle nostre condizioni di vendita. Con la presente si concorda che le nostre condizioni di vendita si applicano in via esclusiva anche alla conclusione di future transazioni commerciali con il cliente.
b) Tutti gli accordi, anche successivi, in particolare se volti a modificare le nostre condizioni di vendita, diventano efficaci solo previa nostra conferma scritta. Ciò vale anche per gli accordi con i nostri rappresentanti.
c) Le nostre offerte sono soggette a modifiche, in particolare per quanto riguarda il prezzo, la quantità e i tempi di consegna. L'ordine del cliente costituisce un'offerta vincolante. Possiamo accettare tale offerta entro quattro settimane inviando una conferma d'ordine o spedendo la merce ordinata al cliente entro tale termine.

2. Consegna
a) Il luogo di adempimento nelle transazioni commerciali è Steinberg. Nelle transazioni commerciali, il luogo di adempimento non deve necessariamente coincidere con il luogo di spedizione. La spedizione avviene a spese e a rischio del cliente da un luogo da noi determinato.
Non garantiamo il metodo di spedizione più economico.
b) I termini di consegna sono determinati dalla partenza dal luogo di adempimento o dal luogo di spedizione da noi indicato. I termini di consegna possono essere avviati solo quando il cliente ha adempiuto a tutti i suoi obblighi di collaborazione, in particolare ha versato gli acconti concordati. Finché il cliente è in ritardo con un obbligo nell'ambito del rapporto commerciale, il nostro obbligo di consegna è sospeso. Se, in via eccezionale, i termini di consegna concordati non vengono rispettati, il cliente può fissare un termine supplementare, che deve essere calcolato in almeno otto settimane dal ricevimento di tale fissazione. Alla scadenza di tale termine supplementare, se siamo ancora in mora, il cliente può recedere dal contratto. Se il ritardo non è dovuto a dolo o colpa grave e il cliente è un commerciante che opera nell'ambito della sua attività commerciale, oppure è una persona giuridica di diritto pubblico o un ente di diritto pubblico con patrimonio separato, può recedere dal contratto solo alle condizioni di cui ai §§ 286 comma 2, 326 BGB, con esclusione di qualsiasi diritto al risarcimento dei danni. In tutti gli altri casi, l'obbligo di risarcimento danni è limitato all'importo concordato per la fornitura; se tale importo è inferiore a € 5.000,-, tale somma è concordata come limite massimo di risarcimento danni.
c) Tutti i fatti al di fuori del nostro controllo che possono compromettere la ragionevole esecuzione dell'ordine, in particolare interruzioni del traffico e dell'attività, difficoltà nell'approvvigionamento di materie prime, ausiliarie e di consumo, carenza di energia e materie prime, ritardi nelle consegne da parte dei nostri fornitori, mancanza di possibilità di carico, misure ufficiali e conflitti di lavoro, ci esonerano per la durata dell'impedimento o, se il disturbo persiste più a lungo, a nostra discrezione anche definitivamente per la parte non eseguibile dell'obbligo di consegna, senza che il cliente abbia diritto a richieste di risarcimento danni. Informiamo il cliente del previsto recesso, affinché possa esprimere per iscritto le sue riserve senza indugio, al più tardi entro sette giorni dalla nostra comunicazione. Ciò non dà luogo ad alcun diritto legale da parte del cliente. Ciò vale anche se si è già verificato un ritardo nella consegna.
d) Sono ammesse consegne parziali. Ogni consegna parziale è considerata un'operazione indipendente, alla quale si applicano le disposizioni del contratto complessivo. In caso di consegne parziali concordate, la richiesta deve essere distribuita in modo uniforme nel periodo di richiesta concordato, in modo tempestivo e senza sollecito. Le specifiche, una volta fornite, non possono essere modificate. In caso di contratti relativi a merci simili, la consegna avviene in base alla sequenza temporale dei contratti. Le quantità concordate sono valide con una tolleranza del 10% in più o in meno rispetto alla quantità di consegna confermata. Per il calcolo del peso fanno fede esclusivamente le bilance di fabbrica o di magazzino. In caso di mancata richiesta di consegna entro i termini previsti, dopo aver fissato un termine supplementare senza esito, siamo autorizzati a consegnare la merce o a recedere dalla parte ancora in sospeso del contratto e a richiedere il risarcimento dei danni.
e) In mancanza di un accordo scritto specifico, la merce viene consegnata senza imballaggio e senza protezione. L'imballaggio viene fornito al prezzo di costo; non è previsto il ritiro. L'assicurazione sul trasporto viene stipulata solo su indicazione del cliente. In questo caso siamo liberi nella scelta. I costi sono a carico del cliente. La merce pronta per la spedizione deve essere ritirata immediatamente. In caso contrario o in caso di impossibilità, essa deve essere immagazzinata a discrezione del cliente, a sue spese e a suo rischio, e fatturata come consegnata franco fabbrica. Per i carichi, nella misura in cui li accettiamo, vengono fatturate le tariffe vigenti. Lo stesso vale per le spedizioni di colli e di merci urgenti.

3. Preise
a) Unsere Preise sind Mindestpreise. Erhöhen sich nach Auftragsannahme die Preise unserer Lieferwerke oder Händlervereinigungen, so tritt eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises ein.
b) Alle zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Zölle, Konsulatskosten, Frachten, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten werden vom Käufer getragen. Sie werden, wenn sie im vereinbarten Preis enthalten sind und sich nach Vertragsschluss erhöhen oder falls sie neu entstehen, insoweit ebenfalls vom Käufer getragen. Gleiches gilt für die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Versand aus irgendeinem Grund auf einem anderen als dem vorgesehenen Transportweg erforderlich wird, Urkunden-, Stempel-, Warenumsatz- sowie sonstige Steuern und öffentliche Abgaben gehen auch bei frachtfreier Lieferung zu Lasten des Käufers.
c) Bei Verkäufen in fremder Währung trägt ab Vertragsabschluss der Käufer das Kursrisiko. Ist in € fakturiert, erfolgt bei Zahlung in Fremdwährung eine Umrechnung zum Kurs unserer Hausbank innerhalb von 7 Tagen.
d) Zahlungen haben bis zum Fälligkeitstag zu erfolgen. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im kaufmännischen Verkehr gilt darüber hinaus, dass uns keine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt bzw. kein Nachteil droht, wenn wir selbst Leistungsverweigerungsrechte haben oder wenn wir für unsere mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgeltes erhalten haben, der deren Wert entspricht. Bei Verzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Europäischen Zentralbank-Diskontsatz zu fordern.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweisen kann. Weiterer Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
e) Wir sind berechtigt, auf der ältesten fälligen Rechnung zu verrechnen. Wir können angemessene Abschlagszahlungen fordern, soweit die Forderung nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen. Bei Versandgeschäften können wir den Rechnungsbetrag sowie Kosten des Versandes und der Zustellung durch Nachnahme einziehen lassen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Kunde, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten in Verzug gerät und der Verzugsbetrag mindestens 1/10 des vereinbarten Preises beträgt oder ein Kunde, der als Kaufmann ins Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt. Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein und ist insbesondere ein Zahlungsanspruch von uns gefährdet, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, gleichviel ob der Betrag gestundet wurde oder eine Scheck- bzw. Wechselannahme erfolgte.
4. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unserer Saldoforderung, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für insbesondere bezeichnete Forderungen geleistet werden. Zahlungen bei Wechsel und Scheck treten erst mit deren Einlösung ein. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben. Werden Erlöse aufgrund einer Zwangsvollstreckung realisiert, so steht der Erlös uns zunächst voll zu. Wir werden unverzüglich abrechnen. Pfändungen sind entsprechend freizugeben, vorausgesetzt, dass alle unsere Ansprüche befriedigt sind.
b) Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenständen erwerben wir anteilig Miteigentum. Verliert unsere Ware durch Verarbeitung ihre rechtliche Selbstständigkeit nicht, so können wir auch ihre Herausgabe verlangen. Das vorgenannte Mieteigentum erlischt insoweit. Der Kunde verwahrt sorgfältig und unentgeltlich. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb ermächtigt. Dieser tritt seine so erworbenen Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Unterhält der Kunde mit seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, wird die Kontokorrentforderung des Kunden an seinen Abnehmer bis zur Höhe aller unserer Forderungen gegen den Kunden, bei laufender Rechnung unserer Kontokorrentforderung, schon jetzt an uns abgetreten. Eine Offenlegung der Abtretung erfolgt erst bei Zahlungsverzug oder sonstiger Gefährdung unserer Ansprüche. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zum Einzug berechtigt. Auf Verlangen hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen, an wen er veräußert und welche Forderungen er diesbezüglich erworben hat. Hat der Kunde bezüglich der Abtretungen einen Titel, so hat er diesen auf Verlangen uns in gesetzlicher Form auf seine Kosten abzutreten.
c) Pfändungen unserer Waren und Miteigentumsanteile sind unverzüglich anzuzeigen. Bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung bzw. Ablehnung mangels Masse, sind wir berechtigt, die sofortige Rückführung unserer Waren auf Kosten des Kunden zu verlangen. Machen wir vom Rückrufrecht Gebrauch, ist dies unbeschadet anderer zwingender Gesetzesvorschriften, nur dann als Vertragsrücktritt anzusehen, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

5. Gewährleistung
a) Es wird Gewähr geleistet für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften sowie für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Angaben zu bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, etc. sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, dass schriftlich eine ausdrückliche Zusicherung erteilt wurde. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Diese berechtigen den Kunden nur dann zur Beanstandung, wenn die Ware nur mit unangemessener Einsatzveränderung verwendet werden kann.
b) Der Kunde hat gelieferte Ware – soweit zumutbar, auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr sind offen zu Tage liegende Mängel schriftlich unter Beifügung von Belegen bzw. Probestücken binnen 10 Tagen anzuzeigen. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der Ware beim Kunden und der Zugang der schriftlichen Rüge. Entsprechendes gilt für den kaufmännischen Geschäftsverkehr, soweit nicht die Untersuchungs- und Rügepflicht der §§ 377, 378 HGB greift; auch in diesem Fall haben Mängelanzeigen schriftlich unter Beifügung von Belegen bzw. Probestücken zu erfolgen. Haben wir gemeldete Mängelansprüche schriftlich zurückgewiesen, verjähren diese spätestens ein Jahr nach Eingang der schriftlichen Zurückweisung beim Kunden.
c) Die Gewährleistung ist zunächst beschränkt nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, auf Wandelung (Rückgabe gegen Vergütungserstattung) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung). Der Kunde kann Wandelung oder Minderung erst verlangen, wenn die Nachbesserung als fehlgeschlagen angesehen werden muss und wir darüber hinaus nicht zur mangelfreien Ersatzlieferung in der Lage sind. Der Kunde hat zuvor eine zumutbare Abänderung hinzunehmen. Macht der Empfänger in diesem Fall von seinem Recht auf Wandelung oder Minderung keinen Gebrauch, können wir unsererseits vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungspflicht ist ausgeschlossen; der Kunde hat insoweit nur das Recht auf Rücktritt. Wegen Gewährleistungsansprüchen können wir den Kunden zunächst auf einen genau bezeichnenden Dritten verweisen. Schlägt die außergerichtliche Inanspruchnahme des Dritten fehl, haften wir. Die gerügte Ware ist auf unsere Aufforderung in billigster Versendungsart nach Steinberg zu schicken. Erfolgte die Anlieferung von einem anderen Ort, so haben wir die Wahl, die Rücksendung dorthin zu verlangen.
Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist.
d) Die Gewährleistung erlischt, wenn die Ware für einen anderen Zweck als den vertraglich vorgesehenen verwendet oder wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften des Herstellers bzw. von uns nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Schaden nicht ursächlich auf den vorgenannten Verstößen beruht. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen bei natürlichem Verschleiß. Wir übernehmen keine Gewähr für unsachgemäße Handhabung, Lagerung, nicht vorhersehbare klimatische und sonstige Einwirkungen. Bei Lieferung nach Zeichnung oder Muster haften wir nicht für die Abweichungen, die rohstoffbedingt sind, trotz sorgfältiger Auswahl. Für gebrauchte Sachen besteht keine Gewähr; soweit gesetzlich zulässig, ist insoweit die Haftung für jeglichen Schaden ausgeschlossen.
e) Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmengen. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit eine von uns geschlossene Versicherung dafür eintritt. Soweit versicherungsrechtlich zulässig, können wir uns durch die Abtretung freistellen. Eine Verpflichtung zur gerichtlichen Durchsetzung trifft uns nicht. Selbstbeteiligungen im weitesten Sinne werden vom Schadensersatzanspruch abgesetzt. Darüber hinaus ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt auf wesentliche vertragliche Pflichten, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks vereitelt. Im kaufmännischen Verkehr haften wir nur für Schäden, die typischerweise bei Geschäften fraglicher Art entstehen. Soweit zugesicherte Eigenschaften fehlen, ist der Ersatz von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Alle Haftungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, wobei die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften hiervon unberührt bleibt.

6. Foro competente e diritto applicabile
a) Il foro competente per le transazioni commerciali è Zwickau, per le cause di competenza del tribunale distrettuale è Auerbach. Entrambi i fori competenti sussistono a nostra discrezione oltre a quelli previsti dalla legge, nella misura in cui conduciamo procedimenti attivi.
b) Si applica il diritto della Repubblica Federale Tedesca, in alternativa quello della Comunità Europea. In subordine, si applica il diritto internazionale in materia di contratti di compravendita e di appalto.
c) La nullità parziale non comporta la nullità totale. Una disposizione nulla deve essere sostituita o integrata in buona fede.

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